Roland Metz
Geschäftsführung Gesamt-Verband & Vermarktung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Geschäftsführung Gesamt-Verband & Vermarktung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Geschäftsführung Gesamt-Verband & Vermarktung
Verkaufsstall & Auktion
Westerstraße 93
25336 Elmshorn
Geschäftsführung der HV Hengsthaltungs GmbH
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Zuchtleiter
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Assistent der Zuchtleitung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Verkauf
Tel.: +49 4121 4979 39
Fax.: +49 4121 4979-77
Mobil.: +49 170 38 25 465
Verkaufsstall & Auktion
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Verkauf Zuchtstuten & Fohlen
Verkaufsstall & Auktion
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Leiter Hengststall
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Besamungswart & Samenbestellung
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Samenbestellung
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Besamungswart & Samenbestellung
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Zentrale
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Lohnbuchhaltung
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Marketing
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Abrechnung & Deckgelder
Hengststall
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Finanzbuchhaltung
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Sekretariat
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Zentrale
Verband Elmshorn
Westerstrasse 93
25336 Elmshorn
Auswärtige Mitglieder
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Projektbetreuung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Mitgliederverwaltung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Hengstbuch
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Zentrale, Buchhaltung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Buchhaltung, DNA-Abstammungsüberprüfung
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Jung- und Neuzüchterbeauftragte
Mobil.: +49 174 4671841
Verband Kiel
Dorfstraße 29
21524 Brunstorf
Holsteiner Shop
Tel.: +49 431 530194 9
Online Shop
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Assistentin Zuchtbuchangelegenheiten
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Kreditorenbuchhaltung
Verband Elmshorn
Westerstraße 93
25336 Elmshorn
Presse
Tel.: +49 176 70542507
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Presse
Tel.: +49 152 55240433
Verband Kiel
Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Kontext
Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung /Besamung durch einen Hengst der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn für die Decksaison 2021. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungenund Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
Die Decksaison und somit auch der Samenversand ab Elmshorn
beginnt ca. am 16. Februar 2021 und erfolgt bis ca. 10. August 2021. Hengste, die sich für das Bundeschampionat qualifiziert haben,
können nach dem 1. August 2021 nicht mehr mittels Frischsamen zur Verfügung gestellt werden. Umrossende Stuten können im laufenden Kalenderjahr noch bis einschließlich 31. August 2021 von einem auf einer Station (Badendorf) stehenden Hengst nachbesamt / nachbedeckt werden. Dies gilt auch, wenn die Stute zuvor von einem anderen Verbandshengst vorbesamt wurde.
Bestellungen für den Frischsamenversand am selben Tag über Nacht müssen bis spätestens 9:30 Uhr mit folgenden Angaben erfolgen:
Die Bestellung kann telefonisch, online, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Eine Vorlage des Samenbestellformulars kann im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Vor der ersten Besamung einer Stute mit einem Holsteiner Verbandshengst muss ein entsprechender Besamungsvertrag zwischen dem Stutenbesitzer und dem Hengsthalter geschlossen werden. Der Unterzeichner des Besamungsvertrags versichert, Eigentümer der in dem Vertrag geführten Stute zu sein, oder von dem Eigentümer der Stute mit der Organisation der Besamung beauftragt worden zu sein.
Die Hengste, von denen Samen über die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn bezogen werden kann, sind in mehrere Kategorien gegliedert:
A: Junghengste und Sporthengste in Frisch- bzw. TG-Samen
B: bewährte Vererber, ausschließlich über TG max. 2 künstliche Besamungen / Stute und Saison
C: diverse Hengste aus dem TG-Samendepot
D: Fremdhengste bzw. zugekaufter Samen
Die Decktaxen für die Nutzung von Verbandshengsten während der Decksaison 2021 werden in zwei bzw. drei Stufen (Grundbetrag – Trächtigkeitsrate – ggf. Fohlengeld) berechnet.
Der hengstspezifische Grundbetrag ist für alle Züchter gleich. Dieser wird nach der ersten Besamung fällig und in Rechnung gestellt.
Sollte der Hengsthaltungs GmbH bis zum 01. Oktober 2021 keine tierärztliche Bescheinigung über Nicht-Trächtigkeit vorliegen, wird vom Vorliegen einer erfolgreichen Bedeckung und somit von einer Trächtigkeit ausgegangen, so dass sodann mit Ablauf des 01. Oktober 2021 zusätzlich die Trächtigkeitsrate für den zuletzt genutzten Hengst fällig und in Rechnung gestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt wird zwischen Decktaxe I und Decktaxe II unterschieden:
Die vergünstigte Decktaxe I gilt wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Für alle anderen Stuten gilt Decktaxe II als Berechnungsgrundlage.
Die Beitrittserklärungen liegen in den Deckstationen aus oder können hier heruntergeladen werden.
Im Jahr nach der erfolgreichen Bedeckung wird nach der Geburt eines lebenden Fohlens in einigen Fällen ein Fohlengeld fällig. Sollte eine Stute nach der erfolgreichen Bedeckung im Folgejahr kein lebendes Fohlen zur Welt bringen, so muss hierüber ein tierärztliches Attest in Elmshorn eingereicht werden, da ansonsten ggf. ein Fohlengeld in Rechnung gestellt wird.
Wird ein Fohlen aus einer Decktaxe I-Besamung nicht im Geburtsjahr beim HV (Original oder Global) eingetragen (gar nicht eingetragen oder bei einem anderen Zuchtverband eingetragen), so wird anstelle des Fohlengeldes die komplette Differenz zur Decktaxe II fällig.
Bitte beachten Sie: Die Trächtigkeitsrate und das Fohlengeld werden in jedem Fall demjenigen Vertragspartner in Rechnung gestellt, welcher zum Zeitpunkt der Besamung Eigentümer der Stute und damit Züchter des Fohlens ist, auch wenn Stute und/oder Fohlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit verkauft worden sind.
4. Bei Hengsten der Kategorie A, B und C erfolgt die Abgabe des Samens ausschließlich zum Zweck der Besamung der im Besamungsvertrag angemeldeten Stute. Der gelieferte Samen darf daher nicht zur Besamung einer anderen Stute oder zu anderen Zwecken genutzt bzw. weiterveräußert werden. Der Samen bleibt Eigentum der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen ursprünglichen Gesamtbetrags des Deckgeldes fällig. Bei den Hengsten der Kategorie D erfolgt die Samenabgabe nach den Vorgaben der jeweiligen Hengsthalter.
Während der Decksaison ist ein Hengstwechsel jederzeit möglich. Bei dem Wechsel auf einen anderen Hengst der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH ist folgendes zu beachten:
Steht das Sperma eines Hengstes aus nicht vorhersehbaren Gründen (Krankheit, Tod, o.ä.) oder aufgrund eines Turnierbesuches zum benötigten Zeitpunkt weder als Frisch- noch als TG-Samen zur
Verfügung, so gilt der Hengst als ausgefallen.
Es ist dem Züchter dann möglich, eine von einem Verbandshengst vorbesamte Stute auch mit einem im Deckgeld höher liegenden Hengst ohne Aufpreis
zu besamen.
Wird ein günstigerer Hengst gewählt und die Stute wird in dieser Rosse tragend so wird dem Züchter die Differenz gutgeschrieben, es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Steht dagegen nach erneutem Umrossen dieser Stute der erstgenutzte
Hengst wieder zur Verfügung, so muss dieser wieder benutzt werden.
Wird erneut ein teurerer Hengst genutzt, so wird die teurere Decktaxe bzw. die Differenz hierzu in Rechnung gestellt. Wird erneut ein günstigerer Hengst genutzt, so verfällt die Differenz.
Die Verwendung einer Stute im Embryotransfer muss bei der Samenbestellung angegeben werden und ist zwingend bei jeder Besamung zu vermerken. Zudem muss vor der ersten Besamung ein gesonderter Embryotransfervertrag zwischen dem Stuteneigentümer und dem Hengsthalter abgeschlossen werden. Über die erfolgten Spülungen und Empfängerstuten muss ein Nachweis geführt werden, die jeweiligen Ergebnisse müssen dem Hengsthalter durch den Züchter unmittelbar nach der Spülung mitgeteilt werden. Wird ein Embryotransfer vorher nicht angegeben, wird jede Besamung doppelt berechnet. Je gespülter Embryo (auch bei eingefrorenen Embryonen) wird der entsprechende Grundbetrag in Rechnung gestellt. Bei erfolgreichen
Embryotransfers wird zum Ende der Decksaison (Stichtag: 01. Oktober 2021) nach Trächtigkeiten abgerechnet. Die Trächtigkeitsrate wird für jede zu diesem Zeitpunkt vorliegende Trächtigkeit in Rechnung gestellt. Zum 01.10. eingefrorene Embryonen werden zu diesem Zeitpunkt separat berechnet (Preise je Hengst auf Anfrage).
Casall steht nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung für den Einsatz im Embryotransfer zur Verfügung.
Die Verwendung von Samen der Hengste der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für das ICSI-Verfahren durch den Besteller oder Dritte ist nur nach vorheriger schriftlichen Genehmigung durch die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH zulässig. Verstößt der Besteller gegen die Verpflichtung, Samen der Hengste der Holsteiner Hengsthaltungs GmbH für das ICSI-Verfahren durch sich oder Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH zu verwenden, so wird zu Lasten des Bestellers eine Vertragsstrafe zu Gunsten der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH in Höhe von € 25.000,00 inkl. MwSt. je Zuwiderhandlung vereinbart. Hierneben bestehende Schadensersatzansprüche der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH bleiben hiervon unberührt.
Verfügbarkeit, Konditionen und Preise auf Anfrage.
Für Stuten, welche nach einer Bedeckungen in 2021 güst bleiben, entfällt die Trächtigkeitsrate bei Einreichung eines Nichtträchtigkeits-Attests in Elmshorn bis zum 01. Oktober 2021. Es erfolgen daher auch keine Gutschriften.
Wird eine Stute nach dem 1. Juli 2021 erstmalig von einem Hengst der Gruppen A, B und C besamt und bleibt in 2021 güst, so wird das jeweils bisher gezahlte Deckgeld für eine Benutzung eines Holsteiner Verbandshengstes für die selbe Stute in der folgenden Decksaison gutgeschrieben. Die Gutschrift ist nur dann auf andere Stuten übertragbar, wenn die güstgebliebene Stute verendet ist oder nicht mehr in der Zucht eingesetzt wird. Im Falle des Verkaufs der Stute verbleibt die Gutschrift bei der Stute. Wird in der folgenden Saison ein günstigerer oder gar kein Hengst genutzt, so verfällt die Restsumme der Gutschrift.
Bei den Hengsten der Gruppe D erfolgt keinerlei Gutschrift.
Eine Trächtigkeitsgarantie wird generell nicht übernommen, das Deckgeld ist in jedem Fall zu entrichten.
Die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH versucht alle Züchter bestmöglich mit dem gewünschten Samen zu versorgen. Bei stark frequentierten Hengsten kann eine Beschränkung der Samenlieferungen auf max. 2 Portionen pro Stute und Rosse erfolgen. Den Stutenbesitzern wird empfohlen, bei rossenden Stuten eine Kontrolle der Eierstöcke, der Gebärmutter und des Muttermundes durch hierin erfahrene Tierärzte durchführen zu lassen, um den optimalen Besamungszeitpunkt festzustellen.
Hier finden Sie alle weiteren Informationen sowie Kosten zum Thema Samenversand.
In der Decktaxen-Übersicht sehen Sie, welche Hengste für die Hofbesamung, den bundesweiten oder europaweiten Frischsamenversand zur Verfügung stehen.
Deckkarten werden dem Züchter nach Überprüfung der Decklisten im Dezember von der Geschäftsstelle in Elmshorn zugesandt. Die Deckkarten werden jährlich in wechselnden Farben ausgegeben.
Sie enthalten:
Die Begrenzung der Hengste erfolgt nach den Vorgaben der Satzung.
Grundlage der Bestimmungen ist der Stutenbestand lt. Bestandsmeldung des Züchters vom 01.01.2021.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
Die nachfolgenden Bedingungen regeln zusätzlich das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung /Besamung auf Holsteiner Hengststationen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
Die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins haben die Möglichkeit Samen fast aller Verbandshengste auf jeder Deckstation der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn zu erhalten.
Der Samen wird per Nachtkurier an die gewünschte Station ausgeliefert, ohne dass für den Züchter Versandkosten anfallen. Zusätzlich besteht für die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins die Möglichkeit der Hofbesamung. Bei dieser Variante wird der Samen ebenfalls über eine Station bestellt und versandkostenfrei an diese Station verschickt. Nach Ankunft auf der Station wird der Samen direkt an vertraglich zugelassene Besamungstierärzte
weitergeleitet. Diese besamen dann die Stute auf dem Züchterhof.
Bringen Mitglieder ihre Stuten zum Hengst, ist der Stationshalter verpflichtet, sich die Mitgliedsnummer und den Equidenpass der Stute vorlegen zu lassen. Sollten seitens der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn mehrfach gemahnte Forderungen gegenüber dem Stuteneigentümer bestehen, erfolgt keine Bedeckung der Stute(n)!
Vor der Bedeckung/Besamung der Stuten durch stark genutzte Hengste hat der jeweilige Stationswärter das Recht, auch von einer am Hengst auf der Station eine deutliche Rosse zeigenden Stute, eine Follikelkontrolle vom Stationstierarzt vornehmen zulassen, damit sicher gestellt wird, dass ein besamungsfähiger Follikel (mind. 35 mm) vorhanden ist. Dies geschieht zur Schonung der Hengste und zur Verbesserung der Trächtigkeitschancen.
Bei güsten und 3-jährigen Stuten muss das Ergebnis einer Tupferprobe vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Stationshalter/Stationstierarzt im Interesse aller Züchter berechtigt, die Stute nicht decken / besamen zu lassen.
Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, dem Deckstellenleiter bei Stationswechsel jede Vorbedeckung seiner Stute zu melden. In jedem Fall sind Mitgliedsnummer und Equidenpass erneut vorzulegen. Die Hengsthalter und Stationswärter erhalten Anweisung, die Bedeckung nicht durchführen zu lassen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Für den Stuteneigentümer wird der Deckbestätigungsbeleg nach erfolgter Bedeckung/Besamung seiner Stute in der ersten Rosse ausgestellt.
Zur Förderung der Fruchtbarkeit und zur Verhinderung von Übertragungen seuchenähnlicher Erkrankungen bei unseren Hengsten und Stuten werden für die Decksaison folgende Vorschriften für die Hengststationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs
GmbH, Elmshorn erlassen:
Aufgrund der Erfahrungen unserer Besamungstierärzte auf den Stationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn wurde angeregt, die Untersuchung der Stutentupfer auf folgende Keime festzulegen:
Dem Stationsleiter ist vor der Bedeckung (Natursprung) das tierärztliche Attest über das Freisein der oben genannten Keime des Stutentupfers vorzulegen. Nur danach ist eine Bedeckung im Natursprung möglich. Die für den Natursprung erforderliche Untersuchung der Tupferprobe gilt für die künstliche Besamung bei dreijährigen güsten Stuten vor der ersten Besamung und bei Fohlenstuten beim ersten Umrossen als Empfehlung und beim zweiten Umrossen als Pflicht. Das Ergebnis der Tupferuntersuchung darf nicht älter als sechs Wochen sein und bedarf der Schriftform.
Besamungen durch die Hengste der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn beginnen ca. am 16. Februar 2021. Dem Züchter stehen für die Abrechnung der tierärztlichen Aufwendungen für jede Stute individuell zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die Entscheidung hierüber im Rahmen des auf der Station zuschließenden Deck-/Besamungsvertrages vor der
ersten Besamung der Stute schriftlich zu erfolgen hat:
Allgemein: Die Pauschale beinhaltet jeweils die gynäkologischen Untersuchungen und Besamungen während 3 Rossen. Bei b) wird in den ersten beiden Rossen mit TG-Samen besamt, bei Nicht-Trächtigkeit erfolgt die Besamung in der dritten Rosse mit Frischsamen eines Verbandshengstes.
Die Pauschale beginnt, wenn neben einer sichtbaren äußeren Rosse am Probierhengst ein besamungsfähiger Follikel (mind. 35 mm) vorhanden ist, wobei der Stationstierarzt über die Besamungsfähigkeit der Stute entscheidet. Ist dieser besamungsfähigen Follikel nicht vorhanden, werden die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, bis ein solcher vorhanden ist, vom Tierarzt gesondert berechnet.
Ab der vierten Rosse werden die Kosten generell vom Tierarzt in Rechnung gestellt. Follikelkontrollen außerhalb der Rosse sowie zusätzliche medizinische Behandlungen, bspw. Ovulationsterminierungen,
Tupferproben, Trächtigkeitskontrollen und tiefgefrierspezifische Hormonbehandlungen werden den Stuteneigentümern vom Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
Den Züchtern wird empfohlen, bis zum 15. September des Jahres eine Trächtigkeitskontrolle aller Stuten durchführen zu lassen, um im Falle von nicht (mehr) tragenden Stuten bereits frühzeitig notwendige medizinische Behandlungen/Vorbereitungen für die neue Zuchtsaison planen zu können und die Stuten sauber in den Winter zu schicken.
Bei jedem Stationswechsel ist eine erneute Tierarztkostenpauschale zu entrichten. Diese wird vom jeweiligen Tierarzt direkt in Rechnung gestellt. Die bei einem nach dem 1. August 2021 vorgenommenen Stationswechsel anfallenden Tierarztkosten werden nicht in einer Pauschale, sondern nach Aufwand direkt vom behandelnden Tierarzt in Rechnung gestellt.
Zusätzlich zu B. b.:
Aufgrund der mehrfach täglich notwendigen Untersuchungen bei der Verwendung von TG Samen („Besamung auf Punkt“), werden anfallende Fahrtkosten außerhalb der regulären Stationszeiten nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Für die TG-Pauschale kommen nur Hengste infrage, die von der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn ausgewählt wurden und die nachweislich besamungsfähig mit ausreichendem Befruchtungsindex sind. Die Stuten müssen vom Stationstierarzt als geschlechtsgesund und mit ausreichend positiver Trächtigkeitsprognose akzeptiert werden, um für die Abrechnung nach der TG-Pauschale in Frage zu kommen. Hohes Alter, akute und chronische Erkrankungen des Geschlechtsapparates, wiederholte
Güstzeiten etc. können zu einer Ablehnung der Pauschale führen.
Eine derartige Ablehnung ist vom Stationstierarzt nachvollziehbar zu begründen und mit dem Tierbesitzer eingehend zu erörtern. Besteht der Tierbesitzer trotz deutlich fraglicher oder schlechter Trächtigkeitsprognose auf eine TG-Besamung, ist „Einzelabrechnung“ anzuwenden und auf ein erhöhtes Kostenrisiko hinzuweisen.
Zusätzlich zu B. c.:
Für die Hofbesamung werden folgende Regelungen getroffen: